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SPD-Kreistagsfraktion Kleve.

SPD für vollständige und transparente Offenlegung von Aufwandsentschädigungen des Landrates :

Kommunalpolitik

 

Auf der Homepage des Kreises Kleve sind nach den Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes insgesamt 47 weitere Funktionen aufgeführt, die der Landrat des Kreises kleve, Wolfgang Spreen, ausübt. Er ist demnach Mitglied, Vorsitzender, Geschäftsführer und Vorsteher von zahlreichen Ausschüssen, Konferenzen, Kuratorien, Aufsichtsräten, Gesellschafterversammlungen, Verbandsversammlungen, Verwaltungsräten und Beiräten.

Seit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) in Verbindung mit der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) wird in vielen Kreisen und Städten noch offener und transparenter mit Nebentätigkeiten umgegangen. So veröffentlichen zahlreiche Hauptverwaltungsbeamte neben der Höhe der erhaltenen Entschädigungen auch die abzuführenden Beträge.

Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:

1. In welcher Form handhabt der Kreis Kleve diese gesetzlichen Regelungen?

2. Ist beabsichtigt dem Beispiel anderer Kreise und Städte zu  folgen und  die Transparenz durch vollständige Offenlegung der Aufwandsentschädigungen und Abführungen an die Kreiskasse zu erhöhen?

3. Ist beabsichtigt, dies im Internetauftritt des Kreises Kleve entsprechend aufzunehmen.

4. Wenn nicht, aus welchen Gründen wird die vollständige Offenlegung abgelehnt?

Anfrage im Wortlaut:

/dl/Anfr_transparente_Offenlegung.pdf

Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 15. Dezember 2004 das Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG). Es regelt die Verbindlichkeit eines Korruptionsregisters für den öffentlichen Bereich, sieht Transparenzvorschriften für den Bereich der Mandatsträgerinnen und -träger vor und verpflichtet öffentliche Stellen, in korruptionsgefährdeten Bereichen Vorbeugemaßnahmen zu treffen.

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt gemäß § 18 ihre/seine Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Nach Eintritt in den Ruhestand gilt für diese Beamten Satz 1 entsprechend. Die Aufstellung erfolgt nach § 71 LBG. Die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden durch diese Vorschrift in Bezug auf den Umgang mit Nebentätigkeiten den übrigen Beamtinnen und Beamten annähernd gleichgestellt. Durch die Tatsache, dass (Ober)Bürgermeisterinnen und (Ober)Bürgermeister und Landrätinnen und Landräte keinen Dienstvorgesetzten haben, werden sie von den Genehmigungs- und Anzeigepflichten des Nebentätigkeitsrechts nicht erfasst. Die Regelung der Anzeigepflicht gegenüber der jewei ligen kommunalen Vertretung schließt diese Regelungslücke und dient der Transparenz. Sie unterstreicht zudem die Vorbildfunktion der unmittelbar gewählten kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bürgerinnen und Bürger. Das gleiche gilt für die Aufstellung am Ende eines jeden Jahres, um den Umfang der Nebentätigkeiten sowie das Einhalten der abgabefreien Vergütungshöchstgrenzen oder Abführungspflichten nach dem Nebentätigkeitsrecht nachhalten zu können.

Die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sieht in § 15 folgende Verfahrensweise vor: Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte (...) Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1.200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen. Weiterhin sieht die Nebentätigkeitsverordnung vor, dass für Nebentätigkeiten gewährte Vergütungen in einem Kalenderjahr die Höchstgrenze von 6.000 Euro nicht übersteigen darf, ansonsten sieht § 13 NtV eine Abführung des über der Höchstgrenze liegenden Betrages an den Dienstherrn vor.

Ein positives Beispiel ist nach Auffassung der SPD-Kreistagsfraktion die entsprechende Auflistung, der Stadt Remscheid.

Dort werden alle Nebentätigkeiten aufgeführt und unterschieden nach Tätigkeiten ohne Vergütung und Tätigkeiten mit Vergütung bzw. Kostenersatz. Darüber hinaus werden die jeweiligen Abführungen an die Stadtkasse dargestellt, differenziert nach Nebentätigkeiten, Tätigkeiten im Hauptamt und ehrenamtliche  Tätigkeiten im  Hauptamt.

 

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