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SPD-Kreistagsfraktion Kleve.

Veröffentlichungen 2016 :

09.07.: SPD- Anfrage zur Gesundheitsberichterstattung

Sehr geehrter Herr Landrat,

die SPD- Kreistagsfraktion Kleve bittet darum, folgende Fragen zur Koordination der gesundheitlichen Versorgung und zur Gesundheitsberichterstattung zu beantworten:

  1. Wer nimmt im Kreis Kleve die als „eigenständige Aufgabe“ definierte Koordination der gesundheitlichen Versorgung wahr?
  2. Wie ist die personelle und sachliche Ausstattung?
  3. Welche konkreten Bereiche der gesundheitlichen Versorgung wurden bzw. werden bisher von wem, mit welchem Ergebnis koordiniert?
  4. Welche konkreten Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention wurden/werden geplant und umgesetzt?
  5. Auf welche konkreten Projekte und Aktivitäten der in der Gesundheits- förderung und Prävention tätigen Institutionen, Organisationen und Gruppen wurde/wird hingewirkt?
  6. Welche Gesundheitsberichte in welchen Teilbereichen der gesundheitlichen Versorgung im Kreis Kleve wurden bisher erstellt?
  7. Wo und wie werden diese Gesundheitsberichte veröffentlicht?
  8. Für wen sind diese Berichte zugänglich?
  9. Zu welchen Ergebnissen und Handlungsempfehlungen gelangte die untere Gesundheitsbehörde Kreis Kleve, basierend auf diesen Gesundheitsberichten?
  10. Welche sonstigen Akteure der gesundheitlichen Versorgung im Kreis Kleve wurden wie an der Erstellung der Gesundheitsberichte, mit welchem Ergebnis beteiligt?
  11. Wie wurden die aus den Gesundheitsberichten resultierenden Handlungs- empfehlungen von wem umgesetzt?

Das Land Nordrhein Westfahlen beschreibt im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in NRW (§ 2 ÖGDG/NRW). Insbesondere auch generell die Aufgaben der Zusammenarbeit und Koordination (§ 3 ÖGDG/NRW).

Im § 5 Abs.1 ÖGDG/NRW werden die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes benannt. § 5 Abs.2 Satz 1 ÖGDG/NRW bezeichnet und benennt die Kreise und kreisfreien Städte mit ihren Einrichtungen und Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als untere Gesundheitsbehörde.

Die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde werden explizit in § 6 Abs.1 ÖGDG/NRW benannt.

Diese sind:

1. die Mitwirkung an der Gesundheitsförderung, der Prävention und dem  
    Gesundheitsschutz,

2. die Mitwirkung an der Gesundheitshilfe,

3. die Dienste der Qualitätssicherung,

4. die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse und Gutachtertätigkeit,

5. die Gesundheitsberichterstattung,

6. die ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung.

Insbesondere zu den Punkten

  • Gesundheitsberichterstattung (Vierter Abschnitt, §§ 21, 22, 24 ÖGDG/NRW)
  • Ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung (vierter Abschnitt, § 23 ÖGDG/NRW)

ergeben sich zuvor genannte Fragen, um deren ausführliche Beantwortung die Verwaltung des Kreises Kleve gebeten wird.

Gesundheitsberichterstattung und Koordination der Gesundheitlichen Versorgung ist als fortlaufender Prozess zu verstehen.

Die untere Gesundheitsbehörde hat unter Beachtung der Vielfalt der Methoden und Träger auf der Grundlage der Gesundheitsberichte nach § 21 vorrangig die Planung und Umsetzung von Gesundheitsförderung und Prävention zu koordinieren und gegebenenfalls auf zusätzliche Aktivitäten der in der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Institutionen, Organisationen und Gruppen hinzuwirken.


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