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SPD-Kreistagsfraktion Kleve.

Pressemitteilungen der SPD-Kreistagsfraktion :

22.09.2009: Anfrage SPD-Kreistagsfraktion an den Landrat zum Thema Seniorentag

Landrat Wolfgang Spreen hat nach Medienberichten in der Rheinischen Post vom 25.08.2009 am 24., 25. und 26 August rund 1100 Seniorinnen und Senioren aus Geldern zu den Seniorentagen des Kreises Kleve eingeladen. Die SPD-Kreistagsfraktion fragt, wie der Landrat die vorgenannten Aktivitäten im Wahlkampfschlussspurt zur Landratswahl - unter Berücksichtigung des OVG-Urteils vom 19.08.1988 - beurteilt, das 6 Wochen vor dem Wahltag Amtsträger zur äußersten Zurückhaltung im Wahlkampf auffordert. Begründung: Bei der Kandidatur von Hauptverwaltungsbeamten zum hauptamtlichen Landrat stellt sich die Frage der Abwägung zwischen einer verbotenen Wahlbeeinflussung und einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit. Dem Gebot der Wahlgleichheit kommt dabei eine herausragende Bedeutung zu, denn diese sichert die Chancengleichheit unter den Wahlbewerbern und betrifft damit die Fairness im Wahlkampf. Diese Chancengleichheit kann in vielfältiger Weise beeinträchtigt werden. Dies gilt vor allem für Maßnahmen von Wahlbeamten, die geeignet sind, sich im Wahlkampf chancenmindernd für die Wettbewerber auszuwirken. Hierzu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit des Amtsträgers. Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung vom 19.08.1988 festgestellt: „Die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in der Vorwahlzeit haben Geltung auch für die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden vor einer Kommunalwahl“. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt hier das Gebot der äußersten Zurückhaltung in der heißen Phase des Wahlkampfes (6 Wochen vor der Wahl) und der Verzicht auf jegliche Öffentlichkeitsarbeit in Form von Arbeitsleistungs- und Erfolgsberichten. Diese Leitlinien entsprechen auch der neueren Rechtssprechung des BVG sowie anderer Obergerichte. Entscheidend für die Beurteilung, ob etwas als eine unzulässige Wahlbeeinflussung des Amtsinhabers zu werten ist, ist die Frage, wie der unbefangene Dritte den Vorgang unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände würdigt. Die anwesenden Senioren werden sicherlich den Landrat des Kreises Kleve, der sie eingeladen hat, als eine im Wahlkampf stehende Persönlichkeit empfunden haben, der mit dieser Veranstaltung indirekt um Stimmen wirbt. Daher ist nach Auffassung der SPD-Kreistagsfraktion eine nach OVG-Urteil unzulässige Wahlbeeinflussung zumindest nicht ausgeschlossen. Der Landrat und die Kreisverwaltung werden aufgefordert, Sorge dafür zu tragen, dass zukünftig vor Wahlen die 6-Wochen-Frist beachtet wird. Die nun sechsjährige Wahlperiode bietet unter Abzug der 6-Wochen-Frist immerhin noch mehr als 250 Wochen Zeit um Seniorentage und andere Veranstaltungen des Kreises Kleve durchzuführen.


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